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Insights

„Be ahead of the wave“ Lieferketten- und Betriebsunterbrechungen in spannenden Zeiten
Lieferkettenengpässe. Inflation. Betriebsunterbrechung. Business Continuity Management. Compliance.

Mit der richtigen Strategie Ihr Unternehmen schützen

Naturwetterereignisse, Cyber-Angriffe, Energieversorgungs- oder Lieferantenausfälle – eine Unterbrechung des geregelten Betriebsablaufes kann auf viele Ursachen zurückzuführen sein und jedes Unternehmen treffen!

Für Macher

Behalten Sie den Überblick, auch in stürmischen Zeiten. Mit der richtigen Strategie schützen Sie Ihr Unternehmen.

Für Gewissenhafte

Durch ein passendes Risikomanagement übernehmen Sie Verantwortung für Ihr Unternehmen und die MitarbeiterInnen.

Für Beständige

Nachhaltige Unternehmenslösungen und proaktive Planung zur Sicherstellung der Wertschöpfung.

Globale Einflüsse auf die Lieferketten

Globale Lieferketten in spannenden Zeiten

Nicht nur „Just-in-time“ Produktion, sondern auch Naturereignisse und politische– oder wirtschaftliche globale Krisen sorgen wiederkehrend dafür, dass Lieferketten ins Stocken geraten. Durch Störungen innerhalb der Lieferkette entstehen in der Folge Lieferengpässe. Dies kann bereits bei der Beschaffung von Materialien beginnen, die für die Herstellung eigener Erzeugnisse notwendig sind. Auch Fehler bei der Produktion oder Verzögerungen und Ausfälle beim Transport von Material zur Produktionsstätte oder vom fertigen Produkt zum Händler, sind mögliche Ursachen für Lieferengpässe.

Neben Produktions- und Logistikeinschränkungen der vergangenen Jahre durch die Corona-Pandemie, führen aktuell auch politische Konflikte und Wetterereignisse zu Lieferengpässen und Preisanstiegen. Die mitunter dadurch angestiegene Inflationsrate sorgt zusätzlich für Sparmaßnahmen innerhalb der Produktion und trägt zu langen Lieferzeiten bei. Das alles hat diverse Auswirkungen auf die Versorgung Deutschlands mit bestimmten Rohstoffen und Industrieprodukten. Die nachstehende Abbildung zeigt die Knappheit von Vorprodukten im verarbeitenden Gewerbe in Deutschland im Oktober 2023. 

Managerhaftung

Naturkatastrophen zerstören weltweit jedes Jahr Werte in mehrstelliger Milliardenhöhe. Mit den Jahren hat sich die Absicherung in den Industrieländern zwar verbessert, in besonders katastrophenanfälligen Entwicklungs- und Schwellenländern ist die Versicherungslücke jedoch unverändert groß. Nach vielen Schadenereignissen durch Erdrutsche, Überschwemmungen, Stürme und weiteren Naturkatastrophen, bleiben viele Menschen und Unternehmen auf hohen Verlusten sitzen und sind auf Zuschüsse und Spendengelder aus dem eigenen Land oder Ausland zum Wiederaufbau angewiesen. Gemäß den Angaben des NatCatSERVICE (Naturkatastrophendatenbank), waren im Jahr 2022 rund 55 % der Schäden durch Naturkatastrophen nicht versichert. Die Forschung bestätigt, dass aktuell und zukünftig wetterbedingte Katastrophen durch den Klimawandel beeinflusst werden. Auch kurz- und mittelfristige natürliche Klimaschwankungen können die Risikosituation verändern.

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NACHHALTIGKEIT IN DER LIEFERKETTE

Regulatorik zur Herstellung der unternehmerischen Nachhaltigkeit

Die EU hat im Rahmen des „Green Deal“ Maßnahmen ergriffen, um die Achtung der Menschenrechte, sowie den Schutz der Umwelt zu fördern und eine nachhaltige Unternehmensführung zum europäischen Standard zu machen. Der Green Deal ist ein Paket politischer Initiativen, um einen grünen Wandel zu vollziehen. Ziel ist es, bis 2050 klimaneutral zu werden. Ein wichtiger Bestandteil dieser Maßnahmen ist die Regulierung der Lieferketten europäischer Unternehmen. Das Gesetz soll vor Verletzungen der Menschenrechte innerhalb der globalen Lieferkette schützen und die Sorgfaltspflichten des verantwortungsvollen Unternehmers erhöhen. Halten sich Unternehmen nicht an diese Vorgaben, resultiert hieraus die Haftung der Manager. 

Mit der Verordnung über das europäische Klimagesetz haben sich die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die Netto-Treibhausgasemissionen in der EU bis 2030 um mindestens 55% gegenüber 1990 zu senken. Dieses Ziel stammt aus einer Folgenabschätzung einer Kommission und ist für die Mitgliedsstaaten rechtlich bindend.

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Seit dem Jahr 2023 sind davon Unternehmen mit mehr als 3.000 MitarbeiterInnen betroffen, ab diesem Jahr bereits Unternehmen mit mehr als 1.000 MitarbeiterInnen. Von der Gesetzgebung werden dabei auch Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen in Deutschland berücksichtigt. Veränderungen und Anpassungen werden im Jahr 2025 neu geprüft. Für die Durchsetzung und Einhaltung des Gesetzes sind die Bundesministerien für Arbeit und Soziales, sowie Wirtschaft und Klimaschutz zuständig. Der Druck bei den Unternehmen durch externe Überprüfungen von Behörden, sowie die Möglichkeit zur Beschwerde zum Beispiel durch Konkurrenten, bei den genannten Bundesämtern vor deutschen Gerichten steigt.

Welches Riskmanagement resultiert aus dem Lieferkettengesetz für Unternehmen?

  • Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit
  • Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (einmal im Jahr, anlassbezogen)
  • Erstellung eines Risikomanagements
  • Umsetzung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern
  • Ergreifung von Abhilfemaßnahmen
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
  • Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern
  • Dokumentation und Berichterstattung der Wirksamkeit aller ergriffener Maßnahmen gegenüber der Geschäftsleitung

Bei den Maßnahmen des Risikomanagements sollte das Unternehmen nicht am Erfolg gemessen werden. Das geforderte Risikomanagement richtet sich danach, welche Maßnahmen im Hinblick auf das einzelne Unternehmen angemessen und zumutbar sind. Dies orientiert sich an der Art der Geschäftstätigkeit, der Wahrscheinlichkeit mit der sich Risiken ergeben können und der Schwere eines möglichen Schadens. Die tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf Ihr Unternehmen innerhalb Ihrer Lieferkette  sollte einbezogen werden.

Wichtig: Sollten Sie eine Verletzung der gesetzlichen Vorgaben im Unternehmen feststellen, müssen Sie unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen und Präventionsmaßnahmen einleiten.

Bei Verletzung der Vorgaben gibt es verschiedene Bußgeldrahmen (§ 24 LkSG). Für natürliche Personen können Bußgelder bis zu 800.000 EUR und für Unternehmen in bestimmten Fällen Bußgelder von 400 Mio. EUR oder bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes fällig werden. Entscheider und Leitungspersonen eines Unternehmens werden  rechtlich wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt – Managerhaftung!

Ein Beispiel: kommt der Geschäftsführer den im LkSG verankerten Sorgfaltspflichten (inkl. Beschwerdeverfahren) nur unzureichend nach, kann er dafür belangt werden. Bei Verstößen  drohen  durch das BAFA angeordnete Sanktionen und empfindliche Bußgelder. Dies führt zu Reputationsschäden und gegebenenfalls zu Vergabesperren bei öffentlichen Aufträgen.

EINFLUSSFAKTOREN AUF DEN VERSICHERUNGSSCHUTZ

Die Lösung – Absicherung vor Ausfallschäden in der Lieferkette

Um den Risiken von Ausfällen in der Lieferkette und Unterbrechungsschäden adäquat zu begegnen, gibt es eine klassische Versicherungslösung – die Betriebsunterbrechungsversicherung. Leistungen werden fällig, wenn in Ihrem Unternehmen ein Sachschaden (zum Beispiel Feuer) entstanden ist und Ihr Unternehmen still steht.

Die signifikant gestiegenen Rohstoffpreise und Baukosten führen zu grundsätzlich höheren Aufwendungen im Schadenfall. Nicht nur die Summe des reinen Sachschadens, sondern auch die Höhe des Ertragsausfallschadens steigt enorm. 

Zusätzliche können sich der Wiederaufbau und die Wiederbeschaffung verzögern. Der Versicherer tritt nur für die vereinbarte Zeit ein. Unser Tipp: Prüfen Sie  die versicherte Summe und die sogenannte Haftzeit in Ihrem Vertrag. Es sollte mindestens ein Zeitraum von 24 Monaten versichert sein!

Was passiert, wenn Ihr Zulieferer aufgrund eines Sachschadens in seinem Unternehmen nicht liefern kann und dadurch Ihre Produktion still steht? Bei Ihnen ist eigentlich kein Sachschaden entstanden und der Versicherer muss nicht zahlen. Es handelt sich bei Ihnen um eine Betriebsunterbrechung durch einen Rückwirkungsschaden. Unser Tipp: Prüfen Sie, ob in Ihrem Vertrag die Rückwirkungsklausel vereinbart ist, nur dann ist Ihr Unternehmen vor solchen Schäden geschützt!

In der Regel bezieht sich diese Klausel nur auf Zulieferer oder Abnehmer, die eine direkte Geschäftsbeziehung zu Ihnen haben. Eine Erweiterung auf indirekte Zulieferer und Abnehmer der Lieferkette ist je nach Vertragsgestaltung möglich.

Bei dem Thema Unterbrechungen in der Lieferkette, ist es enorm wichtig die Risiken im Blick zu haben, sich darauf vorzubereiten und Möglichkeiten zum Risikotransfer zu nutzen. 

Dieses interne Riskmanagement nennt man auch Supply-Chain-Risk-Management. Es umfasst drei Hauptphasen:

  • die Risikoidentifikation
  • die Risikobewertung
  • die Risikosteuerung

Die Risiken innerhalb der Lieferkette müssen identifiziert und analysiert werden, um ihnen anschließend mit geeigneten Risikomanagementmaßnahmen begegnen zu können. Das ist elementar, da der Risikotransfer nicht zu einer Beseitigung des Risikos führt. Er verlagert das finanzielle Risiko, nicht jedoch die möglichen anderen Auswirkungen des Schadens.

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Experte und Autor
Fabian Grünewald
Leiter Brokerage der SMK Versicherungsmakler AG


„Das Thema Lieferketten und Betriebsunterbrechung ist sehr komplex. Wir, als Risikomanager, berücksichtigen alle Komponenten, um Sie und Ihr Unternehmen vor finanziellen Folgen eines Schadens zu schützen.“

Fabian Grünewald, SMK Versicherungsmakler AG
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