Allgemeine Beratungs- und Auftragsbedingungen
Unsere Leistungen werden von uns mit angemesser Sorgfalt nach bestem Wissen und Gewissen erbracht. Hierbei fungieren wir als unabhängiger Berater. Im Zusammenhang mit unserer Leistung übernehmen wir – ohne dezidierten Auftrag – keine Aufgaben der Geschäftsführung. Für die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnisse unserer Beratung sind wir nicht verantwortlich.
Wir sind berechtigt weitere Dienstleister (Personalberater, IT-Beratungsunternehmen, Softwareunternehmen, etc.) als Unterauftragsnehmer zu beauftragen. Neben den Vereinbarungen aus dem konkreten Beratungsvertrag sind wir berechtigt, uns auf die durch Sie zur Verfügung gestellten Informationen zu verlassen und sind nicht dafür verantwortlich deren Richtigkeit zu prüfen.
Mit Ausnahme dieser Informationen sind sämtliche Informationen, Beratungsleistungen, Empfehlungen oder sonstige Inhalte von Berichten, Präsentationen oder Mitteilungen, die wir Ihnen in Erfüllung des Beratungsvertrages zur Verfügung stellen ausschließlich zu Ihrer internen Verwendung bestimmt.
Der Beratungsvertrag stellt die gesamte Vereinbarung im Hinblick auf die Leistungen und die sonstigen in dem Beratungsvertrag geregelten Angelegenheiten zwischen den Vertragsparteien dar und ersetzt alle vorangegangenen diesbezüglichen Vereinbarungen, Übereinkünfte und Erklärungen, einschließlich früher geschlossener Vertraulichkeitsvereinbarungen.
Jede Partei sichert der anderen zu, dass die Person, die den Beratungsvertrag und/oder die Beratungsverträge in ihrem Namen unterzeichnet, berechtigt ist, die jeweilige Partei vertraglich zu binden.
Eine Abtretung der Rechte, Pflichten oder Ansprüche aus dem Beratungsvertrag ist nicht zulässig. Sofern Sie kein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sind, ist eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen auf Vergütung und Auslagenersatz nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Beratungsvertrages teilweise oder vollständig unwirksam, nichtig oder in sonstiger Weise undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
Die Bedingungen des Beratungsvertrages finden unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausführung für die Leistungen dieses Beratungsvertrages Anwendung (einschließlich solcher Leistungen, die vor Unterzeichnung der Beratungsvertrag erbracht wurden).
Der Beratungsvertrag endet mit dem Abschluss der Leistungen. Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Beratungsvertrag bzw. eine bestimmte Leistung vorzeitig unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich zu kündigen. Darüber hinaus sind wir zur fristlosen Kündigung des Beratungsvertrages bzw. einer bestimmten Leistung berechtigt, wenn wir aus vernünftigen Erwägungen zu dem Schluss kommen, die Leistungen nicht mehr in Übereinstimmung mit geltendem Recht oder unseren Berufspflichten erbringen zu können. §§ 626 und 627 BGB bleiben unberührt.
Sie sind verpflichtet, uns bereits begonnene oder abgeschlossene Leistungen zu vergüten, die uns bis zum Tag der Beendigung des Beratungsvertrag entstanden sind.
Unsere jeweiligen Verschwiegenheitspflichten gemäß dem Beratungsvertrag gelten für eine Zeitdauer von 10 Jahren nach Beendigung des Beratungsvertrages fort. Sämtliche andere Bestimmungen des Beratungsvertrages, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien über die Beendigung des Beratungsvertrages hinaus begründen, gelten auch nach Beendigung desselben zeitlich unbegrenzt fort.
Vergütung
Ihre Vergütungsverpflichtung umfasst die Zahlung unserer Vergütung und bestimmter Auslagen für unsere Leistungen in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Beratungsvertrag bzw. dessen Anlagen. Sie sind zudem verpflichtet, uns weitere angemessene Auslagen zu erstatten, die uns im Rahmen der Erbringung unserer Leistungen entstanden sind. Unsere Vergütung versteht sich exklusive Steuern oder ähnlichen Aufwendungen.
Wir können angemessene Vorschüsse auf unsere Vergütung verlangen und die Auslieferung unserer Ergebnisse von der vollen Befriedigung unserer Ansprüche abhängig machen. Soweit in dem Beratungsvertrag nichts anderweitig geregelt, ist die Vergütung sofort nach Zugang unserer Rechnung fällig.
Redaktionsstand 01.2020